Hintergrundinformationen für Standorteigentümer
Mit dem steigenden Bedarf an Elektromobilität wächst auch der Anspruch an Ladeinfrastruktur in Wohn- und Gewerbeimmobilien. Für Immobilienbesitzer ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um sowohl die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen als auch zukunftssicher zu planen.
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben und Handlungsempfehlungen vor:
-
GEIG – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Die Anforderungen für die Integration von Ladeinfrastruktur in Neubauten und Bestandsgebäuden.
-
§ 554 BGB – Elektromobilität in Mietverhältnissen: Die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern zur Installation von Ladeinfrastruktur.
-
EPBD – Europäische Gebäuderichtlinie: Die neuesten EU-Vorgaben zur Installation von Ladepunkten und deren Umsetzung in der Immobilienwirtschaft.
GEIG – Gebäude-Elektromobilitäts-infrastruktur-Gesetz: Der Weg zur Ladeinfrastruktur in Immobilien
Das GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) ist seit 2021 in Kraft und zielt darauf ab, die Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in der Immobilienwirtschaft zu fördern. Das Gesetz definiert klare Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude, um die Elektromobilität zukunftssicher zu unterstützen.
Regelungen für Neubauten
Das GEIG legt fest, dass bei Neubauten mit mindestens sechs Stellplätzen in Wohngebäuden und sieben Stellplätzen in Nicht-Wohngebäuden die Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorbereitet werden muss. Diese Vorbereitung umfasst die Verlegung von Kabelrohren, damit Ladepunkte später einfach nachgerüstet werden können.
Für Nicht-Wohngebäude gilt zusätzlich die Verpflichtung, mindestens einen Ladepunkt zu installieren. Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt, um die Ladeinfrastruktur direkt beim Bau neuer Gebäude zu integrieren, auch wenn einige Kritiker mehr Ladepunkte von Anfang an gefordert hätten.
Anforderungen an Bestandsgebäude
Auch Bestandsgebäude fallen unter das GEIG, jedoch nur bei größeren Renovierungen, die Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur betreffen. Ab elf Stellplätzen müssen bei solchen Renovierungen ebenfalls Leitungsinfrastrukturen eingerichtet werden, um eine spätere Installation von Ladepunkten zu erleichtern.
Diese Regelung ist eine maßvolle Verpflichtung für die Immobilienwirtschaft, da sie sich auf ohnehin geplante Renovierungsmaßnahmen beschränkt und keine sofortige Umsetzung verlangt.
Quartierslösungen
Eine interessante Option, die das GEIG bietet, sind sogenannte Quartierslösungen. Hier können mehrere Eigentümer innerhalb eines Quartiers zusammenarbeiten, um die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur gemeinsam zu erfüllen. Diese Lösung erleichtert es vor allem bei größeren Wohn- oder Gewerbeeinheiten, die Pflichten des GEIG umzusetzen, indem die Infrastruktur gebündelt realisiert wird.
Ausblick: Verschärfung durch EU-Richtlinien
Das GEIG basiert auf der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), die von der EU immer weiter verschärft wird. Eine kürzlich novellierte Version der Richtlinie fordert eine deutliche Erhöhung der Ladepunkte in Bestands- und Neubauten. Besonders bemerkenswert ist, dass die Anforderungen für Renovierungen an Bestandsgebäuden verschärft wurden. Künftig müssen bereits bei Renovierungen, die nur 20 % der Gebäudehülle betreffen, Ladeinfrastrukturen berücksichtigt werden – eine deutliche Verschärfung im Vergleich zur bisherigen Schwelle von 50%.
Bedeutung für die Immobilienwirtschaft
Das GEIG ist ein wichtiger Schritt, um die Ladeinfrastruktur in der Immobilienwirtschaft voranzutreiben. Der Erfolg der Elektromobilität hängt maßgeblich davon ab, dass Ladepunkte dort zur Verfügung stehen, wo Menschen ihre Fahrzeuge langfristig parken – zu Hause oder am Arbeitsplatz. Mit den Regelungen des GEIG wird eine Grundlage geschaffen, um die Elektromobilität flächendeckend zu unterstützen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen.
Fazit
Das GEIG bietet klare Vorgaben für den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Wohn- und Gewerbeimmobilien. Neubauten und Bestandsgebäude werden durch das Gesetz verpflichtet, die Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorzubereiten. Die Quartierslösungen und die zunehmenden Verschärfungen durch EU-Richtlinien werden den Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter vorantreiben. Das GEIG stellt somit einen wichtigen Baustein für die Zukunft der Elektromobilität dar, indem es die Grundlage für flächendeckendes Laden in Immobilien schafft.
Hier den vollständigen Gesetzestext online lesen.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Für rechtliche oder steuerliche Fragen sollten immer entsprechende Fachexperten herangezogen werden.
Elektromobilität in gewerblichen Mietverhältnissen: Ein Leitfaden zum § 554 BGB und praktische Handlungsempfehlungen
Elektrofahrzeuge spielen eine zunehmend wichtige Rolle in der klimafreundlichen Entwicklung des Straßenverkehrs. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit der Novelle des § 554 BGB durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (WEMoG) vom 15. Oktober 2020 entscheidende Änderungen vorgenommen. Diese Erweiterung bezieht sich nicht nur auf Wohnraummieter, sondern auch explizit auf Gewerberaummieter, indem sie die Verweisungsnorm des § 578 Abs. 1 und 2 BGB anpasst.
Rechtliche Grundlagen § 554 BGB erweitert das Recht der Mieter, von ihren Vermietern die Zustimmung zur Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verlangen. Dieses Recht erstreckt sich auf die Erstinstallation sowie auf Verbesserungen oder die Erhaltung bereits vorhandener Ladeinfrastrukturen. Der Gesetzgeber unterstreicht hiermit seinen Willen, keinen ausschließlichen Anspruch für Wohnraummieter zu schaffen, sondern ausdrücklich auch Gewerberaummieter einzuschließen.
Bedeutung für Gewerberaummieter
Für Gewerberaummieter eröffnet dies die Möglichkeit, durch die Installation von Ladeinfrastruktur ihre Standorte für Kunden und Mitarbeiter attraktiver zu machen und ihre Wettbewerbsposition zu verbessern. Dies trägt zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bei und fördert den Umweltschutz.
Handlungsempfehlungen für Vermieter
Um einen unkoordinierten Wildwuchs verschiedener Installationen zu vermeiden, sollten Vermieter eine proaktive Rolle einnehmen:
-
Frühzeitige Koordination und Planung von Ladeinfrastrukturen im Einvernehmen mit allen Mietern.
-
Berücksichtigung von Mieterhöhungen als Folge von Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietobjekte erhöhen.
-
Ergänzend: Die Etablierung eines Betreibermodells durch einen Schnellladestationsbetreiber auf dessen Risiko unter Zahlung einer angemessenen Miete für die in Anspruch genommenen Parkplätze.
Interessenabwägung
Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu baulichen Veränderungen muss eine Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters erfolgen. Vermieter können ihre Zustimmung nur verweigern, wenn ihnen die Veränderungen unter Berücksichtigung aller Interessen nicht zugemutet werden können.
Rückbau und Entschädigung
Die Möglichkeit eines Rückbaus der installierten Infrastruktur und die Bedingungen hierfür sollten klar zwischen den Parteien geregelt sein. Ein Mieter kann grundsätzlich zur Entfernung aller von ihm vorgenommenen Veränderungen verpflichtet sein, es sei denn, es wurde anders vereinbart.
Schlussbetrachtung
Die Schaffung von Ladeinfrastrukturen in Gewerbeimmobilien bietet eine Chance, die Attraktivität der Immobilien zu steigern und einen Beitrag zur Elektromobilität zu leisten. Eine gut geplante und umgesetzte Ladeinfrastruktur stärkt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Mieter, sondern erhöht auch den Wert der Immobilien. Ein Betreibermodell stellt hier eine attraktive Alternative zum Eigeninvest oder den Aktivitäten der Mieter dar, da i.d.R. attraktive Mieteinnahmen für die vermieteten Flächen zu erwarten sind. Sprechen Sie uns gerne hierzu an!
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Für rechtliche oder steuerliche Fragen sollten immer entsprechende Fachexperten herangezogen werden.
Ausblick und weitere Entwicklung: Novellierte Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) Mai 2023
Die im Mai 2023 verabschiedete und in Kraft getretene novellierte Europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) enthält mehrere neue Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Neubauten und Bestandsgebäuden, die in den nächsten Jahren in den EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich Deutschland, umgesetzt werden müssen. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Ausbau der Elektromobilität voranzutreiben und sicherzustellen, dass Ladeinfrastruktur künftig in weitaus mehr Gebäuden vorhanden ist. Hier sind die wichtigsten neuen Anforderungen aus der EPBD 2023:
Neue Anforderungen der EPBD 2023 an Ladeinfrastruktur
1. Neubauten von Nicht-Wohngebäuden
-
Leitungsinfrastruktur: In Neubauten von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen müssen ab sofort bei jedem fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur (z.B. Leerrohre) vorbereitet werden. Diese Verlegung ermöglicht die zukünftige Installation von Ladepunkten.
-
Mindestanzahl von Ladepunkten: Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt installiert werden, sobald ein Nicht-Wohngebäude mehr als 5 Stellplätze bietet.
-
Beispiel: Ein neu gebauter Supermarkt mit 20 Stellplätzen muss einen Ladepunkt bereitstellen und Leitungsinfrastruktur für 4 Stellplätze verlegen.
2. Bestandsgebäude bei Renovierungen
-
Schwellenwert für Renovierungen: Ein wesentlicher Punkt der neuen EPBD ist die Senkung der Schwelle, ab der Bestandsgebäude mit Ladeinfrastruktur ausgestattet werden müssen. Bisher war dies der Fall, wenn 50 % der Gebäudehülle renoviert wurden. Die neue Richtlinie senkt diese Schwelle auf 20 %. Das bedeutet, dass bereits bei kleineren Renovierungen (z.B. Fassaden- oder Dachsanierungen) die Installation von Ladeinfrastruktur erforderlich ist.
-
Leitungsinfrastruktur: Bestandsgebäude mit mehr als 10 Stellplätzen müssen bei solchen Renovierungen ebenfalls Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz vorbereiten.
-
Mindestanzahl von Ladepunkten: Wie bei Neubauten muss auch bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt installiert werden.
-
Beispiel: Ein renovierter Lebensmittelmarkt mit 50 Stellplätzen muss Leitungsinfrastruktur für 10 Stellplätze bereitstellen und mindestens einen Ladepunkt installieren, sofern die Renovierung mindestens 20 % der Gebäudehülle betrifft.
3. Bestandsgebäude ohne Renovierungen
-
Anforderungen bis 2025: Bis spätestens 2025 müssen alle Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt installieren, unabhängig davon, ob Renovierungen durchgeführt werden oder nicht. Dies stellt sicher, dass auch ältere Gebäude, die keine größeren Renovierungen durchlaufen, in den Ausbau der Ladeinfrastruktur einbezogen werden.
-
Beispiel: Ein Einzelhandelsgeschäft mit 40 Stellplätzen muss bis spätestens 2025 mindestens einen Ladepunkt installieren, unabhängig von Renovierungsmaßnahmen.
4. Ladeinfrastruktur für Fahrräder
-
Eine der neuen Anforderungen der EPBD 2023 betrifft nicht nur Elektrofahrzeuge, sondern auch E-Bikes und Pedelecs. Künftig müssen bei größeren Neubauten und Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden auch Lademöglichkeiten für Fahrräder berücksichtigt werden. Dies soll die Nutzung von Elektro-Fahrrädern fördern und die Verkehrswende in städtischen Gebieten unterstützen.
Ausblick auf kommende Änderungen
Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten eine zweijährige Umsetzungsfrist, was bedeutet, dass die neuen Anforderungen spätestens bis Mai 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland wird voraussichtlich das GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) entsprechend anpassen, um den verschärften Anforderungen der EPBD gerecht zu werden. Bereits jetzt gilt das GEIG in Deutschland für Neubauten und bei Renovierungen von Gebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen in Wohngebäuden und 7 Stellplätzen in Nicht-Wohngebäuden. Es wird erwartet, dass die Anforderungen im Zuge der EPBD-Umsetzung in den kommenden Jahren erweitert und verschärft werden.
Fazit für Immobilienbesitzer und Betreiber von Einzelhandelsflächen
Für Eigentümer von Einzelhandels- und Gewerbeimmobilien bedeutet die neue EPBD 2023, dass sie frühzeitig planen müssen, wie sie Ladeinfrastruktur in ihre Neubauten und Renovierungen integrieren. Besonders für Lebensmittelmärkte, Einkaufszentren und Einzelhandelsflächen mit großen Parkplätzen stellt dies eine wichtige Entwicklung dar, die sowohl gesetzliche Anforderungen erfüllt als auch Wettbewerbsvorteile bietet, da die Nachfrage nach Ladepunkten für Elektrofahrzeuge weiter wächst.
Die rechtzeitige Vorbereitung auf die neuen Vorschriften und die Inanspruchnahme von Fördermitteln für Ladeinfrastruktur können dabei helfen, die Kosten für die Umsetzung zu senken und gleichzeitig die Immobilie langfristig aufzuwerten.
Quelle: Europäische Kommission – EPBD Novellierung 2023
Link zur offiziellen EU-Verordnung und EPBD-Dokumentation
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Rechts- oder Steuerberatung darstellen. Für rechtliche oder steuerliche Fragen sollten immer entsprechende Fachexperten herangezogen werden.
Individuelles Angebot anfordern
Gerne nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf und besprechen die Rahmenbedingungen einer Partnerschaft.